Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 412/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 734/1993Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 734 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
§ 2. Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die unverbindlichen Übungen „Chorgesang'' und „Orchesterübungen'' zu erlassen sowie für die unverbindliche Übung „Leibesübungen'' das genaue Stundenausmaß für die einzelnen Jahrgänge festzulegen. Diese Ermächtigung gilt nur für jene Lehrpläne, die noch keine besonderen Regelungen für schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) enthalten. Paragraph 2, Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die unverbindlichen Übungen „Chorgesang'' und „Orchesterübungen'' zu erlassen sowie für die unverbindliche Übung „Leibesübungen'' das genaue Stundenausmaß für die einzelnen Jahrgänge festzulegen. Diese Ermächtigung gilt nur für jene Lehrpläne, die noch keine besonderen Regelungen für schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) enthalten.
Dokumentnummer
NOR12107673
Alte Dokumentnummer
N6199332574J