Rechtstracker.at

§ 7 SchliSt-Geo.

Fassungen
16.09.1987 bis 30.04.2012 — BGBl. Nr. 444/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 716.09.198730.04.2012 BGBl. Nr. 444/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.09.1987BGBl. Nr. 444/1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. II Nr. 142/2012

Abkürzung

SchliSt-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Befangenheit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle sowie Beisitzer, die von den Streitteilen aus einer Beisitzerliste namhaft gemacht worden sind oder in Ermangelung eines Nominierungsvorschlages vom Präsidenten des Gerichtshofes aus einer Beisitzerliste bestellt worden sind, haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im Paragraph 7, AVG 1950 angeführten Art vorliegen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, angeführten Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ihre Befangenheit dem Präsidenten des Gerichtshofes unverzüglich bekanntzugeben; dieser hat sie mit Bescheid ihres Amtes zu entheben. Beisitzer haben außerdem den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle von ihrer Befangenheit in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Der Präsident des Gerichtshofes hat im Falle der Amtsenthebung des Vorsitzenden oder eines Beisitzers wegen Befangenheit unverzüglich eine Ersatzbestellung vorzunehmen. Wurde der befangene Beisitzer von einem Streitteil namhaft gemacht, so hat der Präsident des Gerichtshofes zuvor diesen Streitteil aufzufordern, binnen acht Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine Ersatznominierung vorzunehmen; Paragraph 5, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Präsident des Gerichtshofes hat den Streitteilen sowie dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle die Ersatzbestellung unverzüglich bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008631

Dokumentnummer

NOR12102696

Alte Dokumentnummer

N6198710087Y