Rechtstracker.at

§ 7 SchliSt-Geo.

Fassungen
ab 01.05.2012 — BGBl. II Nr. 142/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 716.09.198730.04.2012 BGBl. Nr. 444/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2012BGBl. II Nr. 142/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchliSt-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Befangenheit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle sowie Beisitzer, die von den Streitteilen aus einer Beisitzerliste namhaft gemacht worden sind oder in Ermangelung eines Nominierungsvorschlages vom Präsidenten des Gerichtshofes aus einer Beisitzerliste bestellt worden sind, haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im Paragraph 7, AVG angeführten Art vorliegen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, angeführten Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ihre Befangenheit dem Präsidenten des Gerichtshofes unverzüglich bekanntzugeben; dieser hat sie mit Bescheid ihres Amtes zu entheben. Beisitzer haben außerdem den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle von ihrer Befangenheit in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Der Präsident des Gerichtshofes hat im Falle der Amtsenthebung des Vorsitzenden oder eines Beisitzers wegen Befangenheit unverzüglich eine Ersatzbestellung vorzunehmen. Wurde der befangene Beisitzer von einem Streitteil namhaft gemacht, so hat der Präsident des Gerichtshofes zuvor diesen Streitteil aufzufordern, binnen acht Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine Ersatznominierung vorzunehmen; Paragraph 5, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Präsident des Gerichtshofes hat den Streitteilen sowie dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle die Ersatzbestellung unverzüglich bekanntzugeben.

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008631

Dokumentnummer

NOR40139068