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Art. 1

Fassungen
01.11.1987 bis 30.11.1996 — BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 101.12.199630.06.2023 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023
Art. 101.11.198730.11.1996 BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 451/1987

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. Litera a
    „Rechtsvorschriften“
    in bezug auf Österreich
    die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen,
    in bezug auf Kanada
    die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Gesetze und Verordnungen;
  2. Litera b
    „Staatsangehöriger“
    in bezug auf Österreich
    einen österreichischen Staatsbürger,
    in bezug auf Kanada
    einen kanadischen Staatsbürger;
  3. Litera c
    „zuständige Behörde“
    in bezug auf Österreich
    den Bundesminister für soziale Verwaltung,
    in bezug auf Kanada
    den oder die Minister, die mit der Anwendung der kanadischen
    Rechtsvorschriften betraut sind;
  4. Litera d
    „Träger“
    in bezug auf Österreich
    den Träger, dem die Durchführung der österreichischen
    Rechtsvorschriften obliegt,
    in bezug auf Kanada
    die zuständige Behörde;
  5. Litera e
    „zuständiger Träger“
    den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
  6. Litera f
    „Versicherungszeiten“
    Beitragszeiten oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
  7. Litera g
    „Geldleistung“
    eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.
  1. Absatz 2,In der Überschrift, der Präambel und der Schlußklausel dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Kanada“ Ihre Majestät im Namen Kanadas, vertreten durch den Minister für Nationale Gesundheit und Wohlfahrt.
  2. Absatz 3,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12102846

Alte Dokumentnummer

N6198718493J