Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1)Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Rechtsvorschriften“
in bezug auf Österreich
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen,
in bezug auf Kanada
die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Gesetze und Verordnungen;
„Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich
einen österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf Kanada
einen kanadischen Staatsbürger;
„zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
den Bundesminister, der mit der Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften betraut ist,
in bezug auf Kanada
den oder die Minister, die mit der Anwendung der kanadischen
Rechtsvorschriften betraut sind;
„Träger“
in bezug auf Österreich
den Träger, dem die Durchführung der österreichischen
Rechtsvorschriften obliegt,
in bezug auf Kanada
die zuständige Behörde;
„zuständiger Träger“
den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
„Versicherungszeiten“
Beitragszeiten oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
„Geldleistung“
eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.
(2)Absatz 2,In der Überschrift, der Präambel und der Schlußklausel dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Kanada“ Ihre Majestät im Namen Kanadas, vertreten durch den Minister für Beschäftigung und Einwanderung.
(3)Absatz 3,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Dokumentnummer
NOR12112238
Alte Dokumentnummer
N6199658499J