Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.12.1996 bis 30.06.2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 101.12.199630.06.2023 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023
Art. 101.11.198730.11.1996 BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag - Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Litera a
      „Rechtsvorschriften“
      in bezug auf Österreich
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen,
      in bezug auf Kanada
      die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Gesetze und Verordnungen;
    2. Litera b
      „Staatsangehöriger“
      in bezug auf Österreich
      einen österreichischen Staatsbürger,
      in bezug auf Kanada
      einen kanadischen Staatsbürger;
    3. Litera c
      „zuständige Behörde“
      in bezug auf Österreich
      den Bundesminister, der mit der Anwendung der österreichischen
      Rechtsvorschriften betraut ist,
      in bezug auf Kanada
      den oder die Minister, die mit der Anwendung der kanadischen
      Rechtsvorschriften betraut sind;
    4. Litera d
      „Träger“
      in bezug auf Österreich
      den Träger, dem die Durchführung der österreichischen
      Rechtsvorschriften obliegt,
      in bezug auf Kanada
      die zuständige Behörde;
    5. Litera e
      „zuständiger Träger“
      den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
    6. Litera f
      „Versicherungszeiten“
      Beitragszeiten oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
    7. Litera g
      „Geldleistung“
      eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.
  2. Absatz 2,In der Überschrift, der Präambel und der Schlußklausel dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Kanada“ Ihre Majestät im Namen Kanadas, vertreten durch den Minister für Beschäftigung und Einwanderung.
  3. Absatz 3,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12112238

Alte Dokumentnummer

N6199658499J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/451/A1/NOR12112238