Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1987Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
(2)Absatz 2,Wird ein österreichischer Staatsangehöriger von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen nach Kanada entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf 24 Kalendermonate anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12102852
Alte Dokumentnummer
N6198718499J