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Art. 7

Fassungen
01.12.1996 bis 30.06.2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 701.12.199630.06.2023 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023
Art. 701.11.198730.11.1996 BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag - Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1996,.

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
  2. Absatz 2,Wird ein österreichischer Staatsangehöriger von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen nach Kanada entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.
  3. Absatz 3,Würde eine Person, die sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhält, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12112242

Alte Dokumentnummer

N6199658503J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/451/A7/NOR12112242