Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1987Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 15
Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 11 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der entsprechenden kanadischen Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12102860
Alte Dokumentnummer
N6198718507J