Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
01.12.1996 bis 30.06.2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1501.12.199630.06.2023 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023
Art. 1501.11.198730.11.1996 BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag - Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.12.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Teil 2
Leistungen nach den kanadischen Rechtsvorschriften

Artikel 15

  1. Absatz eins,Hat eine Person auch bei Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 11 keinen Anspruch auf Leistung, so wird der Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt, mit dem Kanada ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, das die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vorsieht.
  2. Absatz 2,Erreichen die nach den kanadischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach den kanadischen Rechtsvorschriften auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Anspruch auf Leistung, so ist der zuständige kanadische Träger ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens nicht verpflichtet, Leistungen für diese Versicherungszeiten auf Grund des Abkommens zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12112247

Alte Dokumentnummer

N6199658508J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/451/A15/NOR12112247