Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
01.11.1987 bis 30.11.1996 — BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1601.12.199630.06.2023 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023
Art. 1601.11.198730.11.1996 BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 451/1987

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Teil 2
Leistungen nach den kanadischen Rechtsvorschriften

Artikel 16

Hinsichtlich der Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für die Anwendung des Artikels 11 gilt eine Zeit des gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet Österreichs, die nach dem Alter liegt, ab dem Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada nach dem Gesetz über die Alterssicherung angerechnet werden, als Versicherungszeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Hat eine Person in Kanada Anspruch auf Gewährung einer Pension nach dem Gesetz über die Alterssicherung ohne Berücksichtigung dieses Abkommens, aber nicht genügend Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada zurückgelegt, um die Voraussetzungen nach diesem Gesetz für die Gewährung der Pension ins Ausland zu erfüllen, so ist ihr eine Teilpension außerhalb des Gebietes Kanadas zu gewähren, wenn die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes in den Gebieten beider Vertragsstaaten bei Zusammenrechnung nach Artikel 11 mindestens der nach dem Gesetz über die Alterssicherung für die Pensionszahlung ins Ausland erforderlichen Mindestzeit des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada entsprechen.
    2. Litera b
      In diesem Fall ist der Betrag der zu gewährenden Pension nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Alterssicherung über die Gewährung von Teilpensionen ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Zeiten zu berechnen.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Hat eine Person allein auf Grund der Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada keinen Anspruch auf eine Alterspension oder eine Ehegattenbeihilfe, so ist ihr eine Teilpension oder eine Ehegattenbeihilfe zu gewähren, wenn die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes in den Gebieten beider Vertragsstaaten bei Zusammenrechnung nach Artikel 11 mindestens der nach dem Gesetz über die Alterssicherung für die Gewährung einer Pension oder einer Ehegattenbeihilfe erforderlichen Mindestzeit des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada entsprechen.
    2. Litera b
      In diesem Fall ist der Betrag der zu gewährenden Pension oder Ehegattenbeihilfe in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Alterssicherung über die Gewährung von Teilpensionen oder Ehegattenbeihilfen ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Zeiten zu berechnen.
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat der zuständige kanadische Träger eine Alterspension außerhalb des Gebietes Kanadas nur zu gewähren, wenn die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes in den Gebieten beider Vertragsstaaten bei Zusammenrechnung nach Artikel 11 mindestens der nach dem Gesetz über die Alterssicherung für die Pensionsgewährung ins Ausland erforderlichen Mindestzeit des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada entsprechen.
    2. Litera b
      Die Ehegattenbeihilfe und die Mindesteinkommenszulage sind außerhalb des Gebietes Kanadas nur in dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung zulässigen Ausmaß zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12102861

Alte Dokumentnummer

N6198718508J