Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
01.12.1996 bis 30.06.2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1601.12.199630.06.2023 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023
Art. 1601.11.198730.11.1996 BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag - Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.12.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 16

Hinsichtlich der Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für die Anwendung des Artikels 11 gilt eine Zeit des gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet Österreichs, die nach dem Alter liegt, ab dem Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada nach dem Gesetz über die Alterssicherung angerechnet werden, als Versicherungszeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
  1. Absatz 2,Hat eine Person allein auf Grund des Artikels 11 oder des Artikels 15 Absatz 1 Anspruch auf eine Pension oder eine Ehegattenbeihilfe, so hat der zuständige kanadische Träger den Betrag der Pension oder der Ehegattenbeihilfe nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Alterssicherung über die Gewährung von Teilpensionen oder Ehegattenbeihilfen ausschließlich auf Grund der nach diesem Gesetz anrechnungsfähigen Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada zu berechnen.
  2. Absatz 3,Absatz 2 gilt auch für eine Person, die in Kanada Anspruch auf Gewährung einer Pension hat, aber nicht genügend Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada zurückgelegt hat, um die Voraussetzungen des Gesetzes über die Alterssicherung für die Gewährung der Pension ins Ausland zu erfüllen.
  3. Absatz 4,Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
    1. Litera a
      ist eine Alterspension einer Person zu gewähren, die sich außerhalb des Gebietes Kanadas gewöhnlich aufhält, wenn die nach Artikel 11 und Artikel 15 Absatz 1 zusammengerechneten Versicherungszeiten mindestens der nach dem Gesetz über die Alterssicherung für die Pensionsgewährung ins Ausland erforderlichen Mindestzeit des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada entsprechen;
    2. Litera b
      sind die Ehegattenbeihilfe und die Mindesteinkommenszulage außerhalb des Gebietes Kanadas nur in dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung zulässigen Ausmaß zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12112248

Alte Dokumentnummer

N6199658509J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/451/A16/NOR12112248