Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,Paragraph 14, (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;in Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;in den in Paragraph 10, Absatz 7, genannten Fällen tätig zu werden;
den Zentralwahlausschuß zu bestellen (§ 18 Abs. 2);den Zentralwahlausschuß zu bestellen (Paragraph 18, Absatz 2,);
den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten;den Leiter der Zentralstelle im Falle des Paragraph 27, Absatz 4, zu beraten;
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.in den Fällen der Paragraphen 27 und 28 mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 lit. a finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäße Anwendung.Im Falle des Absatz eins, Litera a, finden die Bestimmungen des Paragraph 10, sinngemäße Anwendung.
Schlagworte
Zentralstellenleiter
Dokumentnummer
NOR12103046
alte Dokumentnummer
N61987193400