Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,Paragraph 14, (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;in Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;in den in Paragraph 10, Absatz 7, genannten Fällen tätig zu werden;
den Zentralwahlausschuß zu bestellen (§ 18 Abs. 2);den Zentralwahlausschuß zu bestellen (Paragraph 18, Absatz 2,);
den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;den Leiter der Zentralstelle im Falle des Paragraph 27, Absatz 4, zu beraten und ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;in den Fällen der Paragraphen 27 und 28 mitzuwirken;
bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 mitzuwirken.bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 lit. a und g ist § 10 anzuwenden.Im Falle des Absatz eins, Litera a und g ist Paragraph 10, anzuwenden.
Schlagworte
Zentralstellenleiter, BGBl. Nr. 76/1986
Dokumentnummer
NOR12109313
alte Dokumentnummer
N6199439708J