Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Im Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Landesschulräten sind bei Zulassung durch einen Landesschulrat die Verfahren bei den anderen Landesschulräten einzustellen.
(2)Absatz 2,Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(3)Absatz 3,Berufungen gegen Suspendierungen (§ 13 Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.Berufungen gegen Suspendierungen (Paragraph 13, Absatz 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.
(4)Absatz 4,Gegen die Entscheidung des Landesschulrates betreffend die Überprüfung einer Beurteilung (§ 24 Abs. 7) steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.Gegen die Entscheidung des Landesschulrates betreffend die Überprüfung einer Beurteilung (Paragraph 24, Absatz 7,) steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013
Dokumentnummer
NOR12103170
Alte Dokumentnummer
N6198810104E