Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Im Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Bildungsdirektionen sind bei Zulassung durch eine Bildungsdirektion die Verfahren bei den anderen Bildungsdirektionen einzustellen.
(2)Absatz 2,Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(3)Absatz 3,Beschwerden gegen Suspendierungen (§ 13 Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Suspendierungen (Paragraph 13, Absatz 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013,)
Anmerkung
1. Art. 2 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 151/2013 lautet: „In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.“.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018
Dokumentnummer
NOR40197208