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§ 52 VBG

Fassungen
01.10.1988 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 148/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 148/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 651/1989

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verwendungsdauer

Paragraph 52, (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist jeweils mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich.

  1. Absatz 2,Das Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer des Vertragsassistenten beträgt vier Jahre. In die Gesamtverwendungsdauer sind bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 Absatz eins, sowie eines Karenzurlaubes nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes 1979 und
    2. Ziffer 2
      der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und Zivildienstes
    nicht einzurechnen.
  2. Absatz 3,Die Weiterbestellung eines gemäß Paragraph 51, Absatz 5, aufgenommenen Vertragsassistenten bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

Schlagworte

Präsenzdienst

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12103202

alte Dokumentnummer

N61988101943