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§ 52 VBG

Fassungen
09.11.1993 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 759/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

09.11.1993BGBl. Nr. 759/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verwendungsdauer

Paragraph 52, (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist jeweils mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich.

  1. Absatz 2,In die Gesamtverwendungsdauer sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 Absatz eins, MSchG sowie eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den §§2 bis 5 und 9 EKUG und
    2. Ziffer 2
      der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und Zivildienstes
    nicht einzurechnen.
  2. Absatz 3,Die Weiterbestellung eines gemäß Paragraph 51, Absatz 5, aufgenommenen Vertragsassistenten bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990

Die Einarbeitung der Novellierungsanordnung Art. V Z 31, BGBl. I
Nr. 61/1997, ist in dieser Fassung nicht möglich.

Schlagworte

Präsenzdienst

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12107619

alte Dokumentnummer

N6199330798J