Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Monatsentgelt
§ 58. (1) Das Monatsentgelt der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist unter Anwendung des § 21 von dem Betrag zu ermitteln, der bei Vollbeschäftigung 67,69 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen entspricht.Paragraph 58, (1) Das Monatsentgelt der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist unter Anwendung des Paragraph 21, von dem Betrag zu ermitteln, der bei Vollbeschäftigung 67,69 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen entspricht.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Abs. 1 sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.''Bei Anwendung des Absatz eins, sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.''
Dokumentnummer
NOR12103208
alte Dokumentnummer
N61988102003