Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Monatsentgelt
§ 58. (1) Das Monatsentgelt der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist unter Anwendung des § 21 von dem Betrag zu ermitteln, der bei Vollbeschäftigung 67,86% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen entspricht.Paragraph 58, (1) Das Monatsentgelt der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist unter Anwendung des Paragraph 21, von dem Betrag zu ermitteln, der bei Vollbeschäftigung 67,86% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen entspricht.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Abs. 1 sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.''Bei Anwendung des Absatz eins, sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.''
Dokumentnummer
NOR12106239
alte Dokumentnummer
N6199218355J