Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 192Paragraph 192
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Pflichten
Dienstpflichten
§ 192. (1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung oder einer Hochschule zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.Paragraph 192, (1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung oder einer Hochschule zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitäts(Hochschul)verwaltung mitzuarbeiten.
Anmerkung
Siehe Art. VIII der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.
Schlagworte
Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung, Verwaltung,
Universitätsverwaltung, Hochschulverwaltung
Dokumentnummer
NOR12103299
alte Dokumentnummer
N61988102683