Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 197Paragraph 197
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Amtstitel
§ 197. (1) Für den Lehrer ist der Amtstitel "Professor", wenn er jedoch Leiter einer besonderen Universitätseinrichtung ist, der Amtstitel "Direktor", vorgesehen.Paragraph 197, (1) Für den Lehrer ist der Amtstitel "Professor", wenn er jedoch Leiter einer besonderen Universitätseinrichtung ist, der Amtstitel "Direktor", vorgesehen.
(2)Absatz 2,Wird die besondere Universitätseinrichtung von einem Hochschullehrer geleitet, auf den dieser Unterabschnitt nicht anzuwenden ist, so kann der Amtstitel "Direktor" dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters und mit der Geschäftsführung dieser besonderen Universitätseinrichtung beauftragten Lehrer für die Dauer dieser Verwendung verliehen werden.
Anmerkung
Siehe Art. VIII der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.
Dokumentnummer
NOR12103304
Alte Dokumentnummer
N61988102733