Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 197Paragraph 197
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Amtstitel
§ 197. (1) Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor'', wenn er jedoch Leiter einer besonderen Universitätseinrichtung ist, der Amtstitel „Direktor'', vorgesehen.Paragraph 197, (1) Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor'', wenn er jedoch Leiter einer besonderen Universitätseinrichtung ist, der Amtstitel „Direktor'', vorgesehen.
(2)Absatz 2,Wird die besondere Universitätseinrichtung von einem Universitätslehrer geleitet, auf den dieser Unterabschnitt nicht anzuwenden ist, so kann der Amtstitel „Direktor'' dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters und mit der Geschäftsführung dieser besonderen Universitätseinrichtung beauftragten Lehrer für die Dauer dieser Verwendung verliehen werden.
Anmerkung
Siehe Art. VIII der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.
Dokumentnummer
NOR12117320
Alte Dokumentnummer
N6199960498L