Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1988Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Vergütung für Mehrdienstleistung der Vertragslehrer des
Entlohnungsschemas I LEntlohnungsschemas römisch eins L
§ 45. (1) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L sinngemäß anzuwenden.Paragraph 45, (1) Soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, ist Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung § 61 Abs. 9 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung Paragraph 61, Absatz 9, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12103470
alte Dokumentnummer
N6198810837E