Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 45. (1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist
§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer sinngemäß
anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung § 61 Abs. 13 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 61 Abs. 13 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung Paragraph 61, Absatz 13, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 13, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 zur Vertretung herangezogen werden. Für jede gemäß § 61 Abs. 5 oder 6 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung gebührt ihm 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 44a der Jahresentlohnung zuzurechnen.Ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L kann unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Satz 1 zur Vertretung herangezogen werden. Für jede gemäß Paragraph 61, Absatz 5, oder 6 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung gebührt ihm 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß Paragraph 44 a, der Jahresentlohnung zuzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12110792
alte Dokumentnummer
N6199549968J