Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,
Text
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben
Wachebeamte
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Gehalt und Dienstalterszulage
§ 72. (1) Für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse III vorgesehen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgt:Paragraph 72, (1) Für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse römisch drei vorgesehen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgt:
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in der Gehaltsstufe ! Schilling
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1 9 466
2 9 608
3 9 750
4 9 891
5 10 033
6 10 379
7 10 608
8 10 840
9 11 067
10 11 296
Im übrigen gelten für das Gehalt der Wachebeamten die Bestimmungen des Abschnittes II mit der Abweichung, daß die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.Im übrigen gelten für das Gehalt der Wachebeamten die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei mit der Abweichung, daß die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen römisch drei bis römisch acht in Betracht kommen.
(2)Absatz 2,Es sind sinngemäß anzuwenden:
§ 29 (mit Ausnahme der Z 2) auf Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,Paragraph 29, (mit Ausnahme der Ziffer 2,) auf Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
§ 30a auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.Paragraph 30 a, auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.
Anmerkung
Art.VII der 38.GG-Novelle, BGBl. Nr.565/1981;
Art.IX der 42.GG-Novelle, BGBl. Nr.548/1984;
Schlagworte
Verwendungszulage, Beförderung, Überstellung, Zeitvorrückung