Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
Text
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben
Wachebeamte
-----------
Gehalt und Dienstalterszulage
§ 72. (1) Für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse III vorgesehen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgt:Paragraph 72, (1) Für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse römisch drei vorgesehen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der Gehaltsstufe Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 12 382
2 12 552
3 12 721
4 12 891
5 13 059
6 13 473
7 13 747
8 14 024
9 14 295
10 14 569
Im übrigen gelten für das Gehalt der Wachebeamten die Bestimmungen des Abschnittes II mit der Abweichung, daß die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.Im übrigen gelten für das Gehalt der Wachebeamten die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei mit der Abweichung, daß die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen römisch drei bis römisch acht in Betracht kommen.
(2)Absatz 2,Es sind sinngemäß anzuwenden:
§ 29 (mit Ausnahme der Z 2) auf Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,Paragraph 29, (mit Ausnahme der Ziffer 2,) auf Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
§ 30a auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.Paragraph 30 a, auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.
Anmerkung
Art. VII der 38. GG-Novelle, BGBl. Nr. 565/1981;
Art. IX der 42. GG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984;
Schlagworte
Verwendungszulage, Beförderung, Überstellung, Zeitvorrückung