Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 602/1988Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 160Paragraph 160
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Freistellung
§ 160. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordernden Dienstpflichten bis zu sechs Monaten gewähren. Eine sechs Monate überschreitende Freistellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung dem als nachgeordnete Dienstbehörde in Betracht kommenden Organ der Universität (Hochschule).Paragraph 160, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordernden Dienstpflichten bis zu sechs Monaten gewähren. Eine sechs Monate überschreitende Freistellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung dem als nachgeordnete Dienstbehörde in Betracht kommenden Organ der Universität (Hochschule).
(2)Absatz 2,Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist sinngemäß nach § 74 (Sonderurlaub) oder § 75 (Karenzurlaub) vorzugehen. In letzterem Fall ist die Zeit der Freistellung für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist sinngemäß nach Paragraph 74, (Sonderurlaub) oder Paragraph 75, (Karenzurlaub) vorzugehen. In letzterem Fall ist die Zeit der Freistellung für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Hochschullehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Hochschullehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Forschungszweck, Hochschuleinrichtung, Universitätseinrichtung,
Dienstfreistellung, Sonderurlaub, Karenzurlaub
Dokumentnummer
NOR12103614
alte Dokumentnummer
N6198811435F