Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 160Paragraph 160
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Freistellung
§ 160. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Hochschullehrern für Forschungsbzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung dem Rektor der Universität (Hochschule).Paragraph 160, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Hochschullehrern für Forschungsbzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung dem Rektor der Universität (Hochschule).
(2)Absatz 2,Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist sinngemäß nach
§ 74 (Sonderurlaub) oderParagraph 74, (Sonderurlaub) oder
§ 75 (Karenzurlaub)Paragraph 75, (Karenzurlaub)
vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate und im Fall der Z 2 länger als zwei Jahre dauert, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Ziffer eins, länger als sechs Monate und im Fall der Ziffer 2, länger als zwei Jahre dauert, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Zeit der Freistellung nach Ziffer 2, ist für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Hochschullehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Hochschullehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Forschungszweck, Hochschuleinrichtung, Universitätseinrichtung,
Dienstfreistellung, Sonderurlaub, Karenzurlaub
Dokumentnummer
NOR12104846
Alte Dokumentnummer
N6199013324J