Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9bParagraph 9 b
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausbildung beim Notar.
§ 9b. (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer tritt.Paragraph 9 b, (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist Paragraph 9 a, mit Ausnahme des Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer tritt.
(2)Absatz 2,§ 118 Abs. 1 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte, der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.Paragraph 118, Absatz eins, der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte, der im Paragraph 118, Absatz 2, der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.
Anmerkung
ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988
Dokumentnummer
NOR12103638
alte Dokumentnummer
N6198811500H