Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9bParagraph 9 b
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausbildung beim Notar
§ 9b. (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf § 22 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten.Paragraph 9 b, (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist Paragraph 9 a, mit Ausnahme des Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 21 a, der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf Paragraph 22, der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, treten.
(2)Absatz 2,§ 118 Abs. 1 der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.Paragraph 118, Absatz eins, der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im Paragraph 118, Absatz 2, der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.
Anmerkung
ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988
Dokumentnummer
NOR12106082
alte Dokumentnummer
N6199211309Y