Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1988Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Beachte
Zum zeitlichen Bezugsbereich vgl. Art. I Z 5 und Art. III Abs. 1 derZum zeitlichen Bezugsbereich vergleiche Artikel römisch eins, Ziffer 5 und Artikel römisch drei, Absatz eins, der
Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 384/1986;Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1986,;
Abschnitt I Art. IV § 23 Abs. 7 Z 2 des FinanzausgleichsgesetzesAbschnitt römisch eins Artikel römisch vier, Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes
1989, BGBl. Nr. 687/1988.1989, Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,.
Text
Beitragsverrechnung
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz eins,Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, dem Bund solange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im § 1 genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge im Sinne des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und des § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes.Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, dem Bund solange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im Paragraph eins, genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge im Sinne des Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Paragraph 3, des Nebengebührenzulagengesetzes.
(2)Absatz 2,Tritt ein Lehrer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Lehrer, so ist der Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, längstens jedoch solange der Bund die Kosten der Besoldung der im § 1 angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Lehrers anzuzeigen.Tritt ein Lehrer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Lehrer, so ist der Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, längstens jedoch solange der Bund die Kosten der Besoldung der im Paragraph eins, angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Lehrers anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag gelten, sind von der sie empfangenden Gebietskörperschaft, wenn sie nicht selbst Trägerin des Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand für den betreffenden Lehrer trägt.
(4)Absatz 4,Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine anteilige Überweisung vorzunehmen.Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 eine anteilige Überweisung vorzunehmen.
Schlagworte
Refundierung, Dienstwechsel, Kostentragung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12103671
alte Dokumentnummer
N6198811578A