Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68dParagraph 68 d
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 68d. (1) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.Paragraph 68 d, (1) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
(2)Absatz 2,Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 2 988 S. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 66 Abs. 6 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.Einem Richter, der dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 2 988 S. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 66, Absatz 6 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auch auf die im § 66 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 11 genannten Richter anzuwenden, wenn ihre gemäß § 66 Abs. 3 und 6 bis 9 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 2 erforderliche Dauer erreicht.Absatz 2, ist auch auf die im Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 11, genannten Richter anzuwenden, wenn ihre gemäß Paragraph 66, Absatz 3 und 6 bis 9 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Absatz 2, erforderliche Dauer erreicht.
Schlagworte
politisch Verfolgte, Entlohnung
Dokumentnummer
NOR12103836
alte Dokumentnummer
N6198813129J