Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 244/1989BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 244/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49aParagraph 49 a
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 49a.Paragraph 49 a,
(1)Absatz eins,Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
Schulveranstaltungen im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 369/1974, undSchulveranstaltungen im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1974,, und
gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden,
verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.
(2)Absatz 2,In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I 1. der Gebührenstufe 3 (für Lehrer an Pflichtschulen) undIn der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes römisch eins 1. der Gebührenstufe 3 (für Lehrer an Pflichtschulen) und
2. der Gebührenstufe 4 (für Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien)
auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
Anmerkung
V: BGBl.Nr. 498/1986, 3/1987;
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12103942
alte Dokumentnummer
N6198910181A