Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 627/1989Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25aParagraph 25 a
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Wirtschaftlich-technischer Verwaltungsdienst
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Im wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst hat sich die Grundausbildung auch auf den Gegenstand ,Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes; Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden)' zu erstrecken. Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesem Gegenstand hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zu erfolgen.Im wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst hat sich die Grundausbildung auch auf den Gegenstand ,Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes; Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden)' zu erstrecken. Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesem Gegenstand hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,, zu erfolgen. (2)Absatz 2,In diesem Fall hat sich die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B nur auf den im Abs. 1 angeführten Gegenstand zu erstrecken. Dieser Umstand ist im Prüfungszeugnis ausdrücklich zu vermerken. Eine solche Zulassung kann auch schon vor der Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A erfolgen.In diesem Fall hat sich die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B nur auf den im Absatz eins, angeführten Gegenstand zu erstrecken. Dieser Umstand ist im Prüfungszeugnis ausdrücklich zu vermerken. Eine solche Zulassung kann auch schon vor der Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR12104017
Alte Dokumentnummer
N6198910396H