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§ 25a

Fassungen
10.08.2002 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 119/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25a10.08.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 119/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 25a23.12.198909.08.2002 BGBl. Nr. 627/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. I Nr. 119/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Wirtschaftlich-technischer Verwaltungsdienst

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Im wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst hat sich die Grundausbildung auch auf den Gegenstand,Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes; Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden)` zu erstrecken. Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesem Gegenstand hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B – Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,In diesem Fall hat sich die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B nur auf den im Absatz eins, angeführten Gegenstand zu erstrecken. Dieser Umstand ist im Prüfungszeugnis ausdrücklich zu vermerken. Eine solche Zulassung kann auch schon vor der Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B – Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40036659