Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 627/1989Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendung im Rechnungshof
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Bei Verwendung im Rechnungshof hat sich die Grundausbildung auch auf die Gegenstände
Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine Verrechnungslehre;
staatliches Rechnungs- und Kontrollwesen),
Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes;
Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden),
Grundzüge des Finanzrechtes und
Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre
zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesen Gegenständen hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zu erfolgen. Von dem im Abs. 1 Z 4 angeführten Gegenstand ist jedoch das Teilgebiet “Grundzüge der Organisationslehre” nicht zu prüfen.Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesen Gegenständen hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,, zu erfolgen. Von dem im Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Gegenstand ist jedoch das Teilgebiet “Grundzüge der Organisationslehre” nicht zu prüfen. (3)Absatz 3,In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat sich die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B nur auf die im Abs. 1 angeführten Gegenstände zu erstrecken. Dieser Umstand ist im Prüfungszeugnis ausdrücklich zu vermerken. Eine solche Zulassung kann auch schon vor der Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A erfolgen.In den Fällen der Absatz eins und 2 hat sich die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B nur auf die im Absatz eins, angeführten Gegenstände zu erstrecken. Dieser Umstand ist im Prüfungszeugnis ausdrücklich zu vermerken. Eine solche Zulassung kann auch schon vor der Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.Die Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR12104020
Alte Dokumentnummer
N6198910399H