Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
10.08.2002 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 119/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2110.08.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 119/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 2123.12.198909.08.2002 § → § BGBl. Nr. 627/1989
§ 2101.03.198122.12.1989 BGBl. Nr. 468/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. I Nr. 119/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendung im Rechnungshof

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Bei Verwendung im Rechnungshof hat sich die Grundausbildung auch auf die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine Verrechnungslehre;
      staatliches Rechnungs- und Kontrollwesen),
    2. Ziffer 2
      Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes;
      Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden),
    3. Ziffer 3
      Grundzüge des Finanzrechtes und
    4. Ziffer 4
      Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre
    zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesen Gegenständen hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B – Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,, zu erfolgen. Von dem im Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Gegenstand ist jedoch das Teilgebiet „Grundzüge der Organisationslehre“ nicht zu prüfen.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und 2 hat sich die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B nur auf die im Absatz eins, angeführten Gegenstände zu erstrecken. Dieser Umstand ist im Prüfungszeugnis ausdrücklich zu vermerken. Eine solche Zulassung kann auch schon vor der Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B – Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40036654