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§ 3

Fassungen
23.12.1989 bis 09.08.2002 — BGBl. Nr. 628/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 310.08.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 119/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 323.12.198909.08.2002 § → § BGBl. Nr. 628/1989
§ 301.03.197922.12.1989 BGBl. Nr. 9/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.12.1989BGBl. Nr. 628/1989

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002danach: BGBl. I Nr. 119/2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In jenen Gegenständen, die im Paragraph 2, Absatz eins, nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
  2. Absatz 2,Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.
  3. Absatz 3,Veranstaltet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Lehrgänge in dem in Ziffer 3 a, der Anlage angeführten Gegenstand, so kann er zu diesen Lehrgängen gegen Kostenersatz auch Personen zulassen, die nicht Bundesbedienstete sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen von den mit der Durchführung der Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine Erfolgskontrolle in Form einer einstündigen Klausurarbeit durchzuführen. Über den erfolgreich absolvierten Lehrgang hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Gesetzesnummer

10008453

Dokumentnummer

NOR12104024

Alte Dokumentnummer

N6198910610H