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§ 3

Fassungen
10.08.2002 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 119/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 310.08.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 119/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 323.12.198909.08.2002 § → § BGBl. Nr. 628/1989
§ 301.03.197922.12.1989 BGBl. Nr. 9/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. I Nr. 119/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In jenen Gegenständen, die im Paragraph 2, Absatz eins, nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
  2. Absatz 2,Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.
  3. Absatz 3,Veranstaltet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Lehrgänge in dem in Ziffer 3 a, der Anlage angeführten Gegenstand, so kann er zu diesen Lehrgängen gegen Kostenersatz auch Personen zulassen, die nicht Bundesbedienstete sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen von den mit der Durchführung der Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine Erfolgskontrolle in Form einer einstündigen Klausurarbeit durchzuführen. Über den erfolgreich absolvierten Lehrgang hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008453

Dokumentnummer

NOR40036474