Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1989Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1989,
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 25. Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind die gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 besonders geeigneten Bewerber vor den gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 geeigneten Bewerbern heranzuziehen. Weisen mehrere Bewerber denselben Eignungsgrad auf, so ist bei der Auswahl auf den Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle und auf das Ausmaß sozialer Bedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind auch die begünstigenden Bestimmungen der §§ 148 Abs. 6 und 7 und 186 Abs. 2 BDG 1979, des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, des § 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, und des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947. Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat keine Parteistellung. Paragraph 25, Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind die gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, besonders geeigneten Bewerber vor den gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, geeigneten Bewerbern heranzuziehen. Weisen mehrere Bewerber denselben Eignungsgrad auf, so ist bei der Auswahl auf den Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle und auf das Ausmaß sozialer Bedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind auch die begünstigenden Bestimmungen der Paragraphen 148, Absatz 6 und 7 und 186 Absatz 2, BDG 1979, des Paragraph 53, Ziffer 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, des Paragraph 33, Absatz 8 und 9 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, des Paragraph 12, Absatz 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, in Verbindung mit Artikel römisch sieben, Absatz eins, des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, und des Paragraph 6, Ziffer 3, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,. Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat keine Parteistellung.