Rechtstracker.at

§ 25 AusG

Fassungen
31.12.2003 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 130/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 2501.01.201909.10.2024 § → § · 1 Dokument
§ 2523.12.201831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 102/2018 · 2 Dokumente
§ 2501.01.201031.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 2531.12.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 2501.07.199730.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 2501.09.199130.06.1997 § → § BGBl. Nr. 366/1991
§ 2501.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 665/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

31.12.2003BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 153/2009

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist

Paragraph 25,

Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:

  1. Ziffer eins
    für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs,
  2. Ziffer 2
    für Bedienstete des Büros eines (Amtsführenden) Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien,
  3. Ziffer 3
    für Bedienstete nach Artikel 30, Absatz 5, B-VG,
  4. Ziffer 4
    bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,
  5. Ziffer 5
    bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
  6. Ziffer 6
    bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als ein Jahr zurückliegt,
  7. Ziffer 7
    bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig war, aus dem Bund ausgegliedert wurde.
  8. Ziffer 8
    bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweist und
    1. Litera a
      deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder
    2. Litera b
      die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden ist und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden will.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948, Ausschreibungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40048704