Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 17. (1) Ist eine Person gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet mit einer Funktion betraut worden, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, ob er neuerlich mit dieser Funktion betraut (weiterbestellt) wird.Paragraph 17, (1) Ist eine Person gemäß Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet mit einer Funktion betraut worden, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, ob er neuerlich mit dieser Funktion betraut (weiterbestellt) wird.
(2)Absatz 2,Im Falle einer solchen Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz.
(3)Absatz 3,Wird dem Inhaber der Funktion jedoch mitgeteilt, daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so hat dieser das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission zu beantragen. Das gleiche gilt, wenn die im Abs. 1 angeführte Mitteilung nicht fristgerecht erfolgt. In diesem Fall beginnt die zweiwöchige Antragsfrist mit dem Beginn der im Abs. 1 angeführten dreimonatigen Frist zu laufen.Wird dem Inhaber der Funktion jedoch mitgeteilt, daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so hat dieser das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission zu beantragen. Das gleiche gilt, wenn die im Absatz eins, angeführte Mitteilung nicht fristgerecht erfolgt. In diesem Fall beginnt die zweiwöchige Antragsfrist mit dem Beginn der im Absatz eins, angeführten dreimonatigen Frist zu laufen.
(4)Absatz 4,Stellt der Beamte einen Antrag nach Abs. 3, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission eingerichtet wird.Stellt der Beamte einen Antrag nach Absatz 3,, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission eingerichtet wird.
Dokumentnummer
NOR12104181
alte Dokumentnummer
N6198911040F