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§ 17 AusG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 550/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.07.1997 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 1701.01.199530.06.1997 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 1701.01.199031.12.1994 BGBl. Nr. 85/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Antrag an die Weiterbestellungskommission

Paragraph 17, (1) Wird dem Inhaber der Funktion gemäß Paragraph 16, Absatz eins, mitgeteilt, daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so kann dieser binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission beantragen.

  1. Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn die im Paragraph 16, Absatz eins, angeführte Mitteilung nicht fristgerecht erfolgt. In diesem Fall beginnt die zweiwöchige Antragsfrist mit dem Beginn der im Paragraph 16, Absatz eins, angeführten dreimonatigen Frist zu laufen.
  2. Absatz 3,Stellt der Bedienstete einen Antrag nach Absatz eins, oder 2, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission eingerichtet wird.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12109177

alte Dokumentnummer

N6199439572J