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§ 23 AusG

Fassungen
01.01.1990 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 85/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 85/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991danach: BGBl. Nr. 366/1991

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 23, (1) Die schriftlichen und - soweit dies möglich ist - auch die praktischen Tests sind für die Auswertung zu anonymisieren. Bei der Auswertung ist festzustellen, ob der Bewerber für die angestrebte Verwendung

  1. Ziffer eins
    besonders geeignet,
  2. Ziffer 2
    geeignet oder
  3. Ziffer 3
    nicht geeignet
ist. Die Auswertung ist nach einem Punktesystem durchzuführen, das von der Verwaltungsakademie des Bundes entsprechend den Erfordernissen der angestrebten Verwendungen festzulegen ist.
  1. Absatz 2,Der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten und der Gewerkschaft der Eisenbahner ist Gelegenheit zu geben, zur Auswertung der Tests nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, je einen Vertreter als Beobachter zu entsenden.
  2. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

Schlagworte

Aufnahme

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12104187

alte Dokumentnummer

N6198911046F