Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Verlautbarung
§ 23. (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.Paragraph 23, (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(3)Absatz 3,Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.
Dokumentnummer
NOR40031493