Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Abschnitt XAbschnitt römisch zehn
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 27. Bei der Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes, der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion sowie hinsichtlich der Besetzung von Planstellen stehen die den zuständigen Organen der Perso nalvertretung zukommenden Befugnisse (Abschnitt IX) im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen und in Bundesbetrieben, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist, den dort bestehenden Organen der Vertretung der Dienstnehmer zu. Paragraph 27, Bei der Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes, der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer gemäß Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion sowie hinsichtlich der Besetzung von Planstellen stehen die den zuständigen Organen der Perso nalvertretung zukommenden Befugnisse (Abschnitt römisch neun) im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen und in Bundesbetrieben, auf die der römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden ist, den dort bestehenden Organen der Vertretung der Dienstnehmer zu.