Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 366/1991BGBl.Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 366/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Bewerbung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Bewerbungsgesuche sind schriftlich bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle einzubringen.
(2)Absatz 2,Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des Poststempels.
(3)Absatz 3,Die Bewerbung von Personen, die sich bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband befinden, ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010
Dokumentnummer
NOR12105049
alte Dokumentnummer
N6199112155A