Rechtstracker.at

§ 75

Fassungen
21.10.1989 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 500/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7501.05.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 522/1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 7501.01.199030.04.1995 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 7521.10.198931.12.1989 § → § BGBl. Nr. 500/1989
§ 7512.06.198620.10.1989 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

21.10.1989BGBl. Nr. 500/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 522/1995

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zu Absatz eins und 2 : Tritt außer Kraft mit 31.12.1989;

vergleiche Artikel römisch fünfzehn, Absatz 2

Text

Ausmaß der Zuschüsse

Paragraph 75, (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach Paragraph 76, ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach Paragraph 77, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.

  1. Absatz 2,Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach Paragraph 76, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach Paragraph 77, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
  2. Absatz 3,Der Zuschuß für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 76, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen nach Paragraph 77, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
  3. Absatz 4,Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Absatz eins bis 3 außer Betracht.

Anmerkung

Haushaltszulage seit 1. 5. 1995 Kinderzulage. Keine Einarbeitung
möglich, da Abs. 1 und 2 mit 31. 12. 1989 außer Kraft.

Schlagworte

Ruhegenuß, Versorgungsgenuß

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12104266

alte Dokumentnummer

N6198911895H