Rechtstracker.at

§ 75

Fassungen
01.01.1990 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 522/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7501.05.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 522/1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 7501.01.199030.04.1995 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 7521.10.198931.12.1989 § → § BGBl. Nr. 500/1989
§ 7512.06.198620.10.1989 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 522/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausmaß der Zuschüsse

Paragraph 75, (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach Paragraph 76, ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach Paragraph 77, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.

  1. Absatz 2,Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach Paragraph 76, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach Paragraph 77, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
  2. Absatz 3,Der Zuschuß für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 76, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen nach Paragraph 77, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
  3. Absatz 4,Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Absatz eins bis 3 außer Betracht.

Schlagworte

Ruhegenuß, Versorgungsgenuß

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12110700

alte Dokumentnummer

N6199549854J