Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1989Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
Fachliche Ausrichtung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, daß die öffentliche Jugendwohlfahrt von geeigneten Kräften durchgeführt wird. Sie hat auch für die erforderliche Fortbildung vorzusorgen.
(2)Absatz 2,Erfordert es die Durchführung der Aufgabe, so sind ausgebildete Fachkräfte heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Öffentliche Jugendwohlfahrt ist unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Berücksichtigung der maßgeblichen Fachbereiche zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR12104340
Alte Dokumentnummer
N6198915580J